AGB – B2B von Michael Otto Josef Gärtner, M.A.

 § 1 Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Michael Otto Josef Gärtner, M.A. (im Folgenden kurz: Agentur), erbringt seine Leistungen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn und soweit nicht etwas anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Unser Vertragspartner wird nachfolgend „Kunde“ genannt. 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr der Agentur mit dem Kunden, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in Ihrer jeweiligen Fassung auch für zukünftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass die Agentur in jedem Einzelfall erneut darauf/wieder auf sie hinweisen müsste.

Verweist der Kunde seinerseits auf eigene allgemeine Geschäftsbedingungen, wird ihrer Geltung hiermit widersprochen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur gelten auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur abweichenden Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos ausführt.

Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von der Agentur ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Kunden der Agentur gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Regelungen haben bloß klarstellende Funktion. Daher gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit sie nicht unmittelbar abgeändert oder ausgeschlossen werden. 

Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 18 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen werden. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und/oder Entgelte.

Diese AGB gelten für den Geschäftsverkehr mit Unternehme(r)n und nicht für allfälligen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. 


 § 2 Angebot und Vertragsabschluss

Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Dies gilt auch, wenn die Agentur dem Kunden Kataloge, Unterlagen oder sonstige Produktbeschreibungen in welcher Form auch immer überlassen hat. 

Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei der Agentur

gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Agentur zustande. Die Annahme hat schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, die Agentur gibt zweifelsfrei zu erkennen (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.


 § 3 Ideen- und Konzeptschutz

Sofern der potentielle Kunde die Agentur bereits vorab eingeladen hat ein Konzept zu erstellen und die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Vertrages annimmt, gilt nachstehende Regelung:

Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis (Vorvertrag bzw. vorvertragliches Schutz- und Sorgfaltsverhältnis „Pitching-Vertrag“). Auch diesfalls gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der potentielle Kunde erkennt an, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenrelevante Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Hauptleistungspflichten übernommen hat.

Das Konzept untersteht in all seinen Teilen (soweit diese Werkhöhe erreichen) dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden bereits wegen des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

Darüberhinausgehend enthält das Konzept werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe gem. des Urheberrechts erreichen. Vom Schutz umfasst sind sohin auch jene Elemente des Konzeptes, die eigenartig bzw. eigentümlich sind und bspw der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben, also insbesondere Event-, Kreativ-, Kommunikationskonzepte, Shootings Social Media-Strategien, Werbe- und Marketingschlagwörter, Slogans & Claims, Texte, Grafiken und Illustrationen, Marketing- und Werbemittel etc. und zwar auch dann, wenn sie keine Werkhöhe iSd. Urheberrechts erreichen sollten.

Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Ideen außerhalb eines später abzuschließenden Vertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

Wird die Idee/das Konzept vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde und steht der Agentur eine angemessene Entschädigung zzgl. einer Konventionalstrafe iHv 10% der angemessenen Entschädigung zu.


 § 4 Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot oder der Auftragsbestätigung durch die Agentur (die Auftragsbestätigung geht dem Angebot vor). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.

Alle Leistungen der Agentur (wie etwa Themenvorschläge, Entwürfe, Pressetexte, Drucksorten, Social Media-Strategien, etc.) sind vom Kunden zu überprüfen und von diesem binnen einer Woche ab Eingang beim Kunden freizugeben. 

Der Kunde hat die Agentur zeitgerecht und vollständig über alle erforderlichen und notwendigen Umstände zu informieren und entsprechende Unterlagen bereitstellen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Der Kunde hat die Agentur von allen Umständen zu informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Klarstellend wird festgehalten, dass der Kunde jenen Aufwand zu ersetzen hat, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. Die Agentur wird von allen Leistungsverpflichtungen befreit bzw. ruhen diese, wenn dafür wesentliche Informationen, Unterlagen oder Entscheidungen seitens des Kunden fehlen.

Der Kunde ist auch verpflichtet, allfällig für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Muster-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur vollkommen schad- und klaglos und ersetzt sämtliche Nachteile, die der Agentur durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten der rechtlichen Vertretung. Weiters verpflichtet sich der Kunde die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter vollumfänglich zu unterstützen und stellt der Agentur hierfür auch unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

Die Agentur ist berechtigt, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren.

Liefer- und/oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.

Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 21 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Verzögert sich die Leistung/Lieferung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als drei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


 § 5 Entgelt und Zahlungsbedingungen

Sofern nicht anderes vereinbart, entsteht der Entgeltanspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist aber jedenfalls berechtigt, Vorschüsse zu verlangen und Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

Das Entgelt versteht sich mangels Vereinbarung grundsätzlich als Netto-Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Entgelt in marktüblicher Höhe.

Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Entgelt abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

Ändert oder bricht der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ab, sind der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Entgeltvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Ist der Abbruch nicht in einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Agentur begründet, ist darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Entgelt zu erstatten, wobei eine Anrechnungsvergütung (§ 1168 AGBG) ausgeschlossen ist. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte und sind nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen umgehend an die Agentur zurückzustellen.

Das Entgelt ist genauso wie sämtliche Barauslagen und sonstige Aufwendungen sofort mit Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden. Von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Agentur.

Im Falle eines Zahlungsverzugs des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Der Kunde hat diesfalls der Agentur zusätzlich die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten eines Mahnschreibens in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest EUR 20,- Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

Weiters ist die Agentur im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

Unsere Preise sind in EURO angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Allfällige Gebühren sind vom Kunden zu bezahlen.

Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so gilt Terminverlust vereinbart –im Falle des Verzugs auch nur einer Rate bzw Teils davon ist die gesamte noch offenen Schuld sofort fällig. 

Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.


 § 6 Eigentumsrecht und Urheberrecht

Alle Leistungen der Agentur (z.B. Präsentationen, Anregungen, Ideen, Konzepte, Strategien, Skizzen, Entwürfe) bleiben genauso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Entgelts das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Voraussetzung des Erwerbs von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur ist die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Entgelte. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

Änderungen/Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie bspw deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe sogenannter. „offener Dateien“ ist somit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil – ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber also keinen Rechtsanspruch darauf.

Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist die Zustimmung der Agentur erforderlich – unabhängig davon, ob die Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht. Der Agentur und dem Urheber stehen dafür eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Entgelts.

Die Agentur ist berechtigt, auf eigenen Werbeträgern, wie insbesondere auf ihrer Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis, Portfolio) es sei denn der Kunde widerspricht schriftlich.

Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.


 § 7 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 4 Monate ab Leistung/Lieferung. 

Das Vorliegen von Mängeln ist vom Kunden nachzuweisen. § 924 ABGB gilt als abbedungen.

 § 933b ABGB findet, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, keine Anwendung.

Auftretende Mängel sind vom Kunden unverzüglich spätestens innerhalb der angemessenen Frist von 3 Tagen nach Leistung/Lieferung bei sonstigem Verlust des Gewährleistungsrechts, des Rechts auf Schadenersatz sowie des Rechts, einen Irrtum über Mangelfreiheit geltend zu machen, spezifiziert und schriftlich zu rügen.

Die Agentur kann sich auf diese Regelung nicht berufen, wenn der Kunde nachweist, dass die Agentur den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat.

Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Gewährleistung zu, wobei die Agentur im Falle der Gewährleistung berechtigt ist, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen. Die Durchführung der Gewährleistung erfolgt innerhalb angemessener Frist. Der Kunde hat der Agentur jedenfalls alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. 

Dem Auftraggeber obliegt die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.


 § 8 Sonstige Haftung

In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur (samt der Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss oder mangelhafte oder unvollständige Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Kunde zu beweisen. 

Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. 

Die Agentur erstellt die Inhalte für Social Media-Kanäle gemäß der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden nach bestem Wissen. Die Strategie bzw. das Konzept (oder sofern vereinbart auch jedes einzelne Posting) wird dem Kunden vorab zur Prüfung und Freigabe vorgelegt und verpflichtet sich der Kunde, deren Inhalte bzw. deren Strategie genauestens anhand der geschäftlichen und gesellschaftlichen Ausrichtung seiner Unternehmung, dessen Corporate Governance sowie Corporate Social Responsibility zu prüfen. Der Kunde anerkennt dabei ausdrücklich das allgemein bestehende und schwer kalkulierbare Risiko von öffentlichen Empörungen oder. Entrüstungen im Internet auf diversen Kanälen und wird ausdrücklich die Haftung für deren Entstehen und deren allfällige Folgen bis auf krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ausgeschlossen.

Im Übrigen ist die Haftung von auf die für den konkreten Schadenfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung der Agentur beschränkt.

Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren, soweit nicht zwingendes Recht dagegensteht binnen 6 Monaten ab Kenntnis des Kunden vom Schaden, ansonsten nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur.

Ansprüche des Kunden, die sich aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen ergeben, bleiben von vorstehender Schadenersatzregelung unberührt und stehen dem Kunden daher im Anspruchsfalle unbeschränkt zu.


 § 9 Vorzeitige Beendigung

Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Mahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt; berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet eine taugliche Sicherheit leistet.

Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Mahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.


 § 10 Gerichtsstand und Rechtswahl

Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte von 1130 Wien vereinbart.

Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

Als anwendbares Recht gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) als vereinbart.


 § 11 Weitere Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gem. Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.

Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

Soweit hier auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.


Wien, im Juni 2023 Michael Otto Josef Gärtner, M.A.